LSG Bayern - Beschluss vom 09.04.2016
L 15 SF 230/14 E
Normen:
GKG § 66 Abs. 1; GKG § 71; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SF 57/12

Festsetzung von Gerichtskosten bei fehlendem Streitwertbeschluss im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 09.04.2016 - Aktenzeichen L 15 SF 230/14 E

DRsp Nr. 2016/8657

Festsetzung von Gerichtskosten bei fehlendem Streitwertbeschluss im sozialgerichtlichen Verfahren

Ist der der Erhebung von Gerichtskosten zugrunde liegende Streitwertbeschluss aufgehoben worden, ist schon deshalb eine Gerichtskostenfeststellung aufzuheben.

Eine Gerichtskostenfeststellung ist schon deswegen aufzuheben, wenn eine Streitwertfestsetzung als Grundlage für den Kostenansatz nicht (mehr) vorliegt.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. August 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1; GKG § 71; SGG § 197a;

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Das unter dem Aktenzeichen S 43 KA 1275/02 beim Sozialgericht (SG) München geführte Klageverfahren der Erinnerungsführer und jetzigen Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) gegen die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns wurde durch Klageerhebung am 11.06.2002 eingeleitet. Mit Beschluss vom 29.07.2005 wurde das Klageverfahren zum Ruhen gebracht. Nach sechsmonatigem Ruhen wurde es mit Abschlussverfügung vom 27.02.2006 als nach der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik) erledigt betrachtet und das Weglegen der Akten verfügt.