Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. August 2014 wird zurückgewiesen.
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das unter dem Aktenzeichen S 43 KA 1275/02 beim Sozialgericht (
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