LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.07.2015
L 9 KR 67/12 KL
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB X § 31 S. 2; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 35 Abs. 5 S. 1-2; SGB V § 36 Abs. 1; SGB V § 36 Abs. 2 S. 1; SGB V § 4 Abs. 4; SGG § 54 Abs. 1 S. 2;

Festsetzung von Festbeträgen für Hilfsmittel in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Klagebefugnis von Hilfsmittelherstellern

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.07.2015 - Aktenzeichen L 9 KR 67/12 KL

DRsp Nr. 2016/3879

Festsetzung von Festbeträgen für Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Klagebefugnis von Hilfsmittelherstellern

Hersteller von Hilfsmitteln bzw. ihre Verbände werden durch die Festsetzung eines Festbetrages für bestimmte Hilfsmittel (hier: Hörhilfen) nicht in eigenen Rechten verletzt.

Der Beschluss des Beklagten vom 12. Dezember 2011 wird insoweit teilweise aufgehoben, als für die Zeit vom 1. März 2012 bis zum 30. Juni 2014 ein Festbetrag von weniger als 846,86 Euro festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 1/10 und die Klägerinnen gesamtschuldnerisch zu 9/10.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB X § 31 S. 2; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 35 Abs. 5 S. 1-2; SGB V § 36 Abs. 1; SGB V § 36 Abs. 2 S. 1; SGB V § 4 Abs. 4; SGG § 54 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerinnen wenden sich gegen einen vom Beklagten festgesetzten Festbetrag.

Der beklagte Spitzenverband Bund der Krankenkassen (Eigenbezeichnung: GKV-Spitzenverband) beschloss am 12. Dezember 2011 folgendes "Festbetragsgruppensystem für Hörhilfen", welches am 1. Februar 2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und am 1. März 2012 in Kraft trat:

I. Allgemeine Erläuterungen zum Festbetragsgruppensystem und zu den Festbeträgen