LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 06.03.2015
L 5 KR 206/14 B ER
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GWB §§ 19ff; SGB V § 133 Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGB V § 133 Abs. 1; SGG § 197a; SGG § 86b Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2015, 384
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 287/14

Festsetzung von Entgelten für Krankentransport- und Rettungswageneinsätze durch private Anbieter in der gesetzlichen Krankenversicherung; Bestimmung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.03.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 206/14 B ER

DRsp Nr. 2015/5366

Festsetzung von Entgelten für Krankentransport- und Rettungswageneinsätze durch private Anbieter in der gesetzlichen Krankenversicherung; Bestimmung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Bereits aus der Bezeichnung der "einstweiligen" Anordnung ergibt sich, dass die Entscheidung in einem solchen Verfahren die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen darf. 2. Den Gerichten ist es grundsätzlich verwehrt ist, entsprechend der Art von Schiedsstellen eine angemessene Vergütung festzusetzen. 3. Darin läge ein systemwidriger Eingriff in eine gesetzliche Konzeption, die gerade von der Einschätzung getragen wird, die Vertragspartner seien imstande, interessengerechte und ausgewogene Lösungen zu vereinbaren. 4. Auf der anderen Seite findet eine Rechtskontrolle dahingehend statt, dass die Krankenkassen die Grenzen des ihnen eingeräumten Verhandlungsspielraums nicht missbrauchen und dem Leistungserbringer Konditionen aufzwingen, die mit ihrer Stellung als öffentlich rechtlich gebundene Träger unvereinbar sind.

Tenor