BSG - Beschluss vom 04.04.2018
B 12 KR 99/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 182/15
SG Gotha, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 KR 5711/12

Festsetzung von Beiträgen zur KrankenversicherungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageVerfassungskonformität der BeitrVerfGrsSzBereits geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 04.04.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 99/17 B

DRsp Nr. 2018/6789

Festsetzung von Beiträgen zur Krankenversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Verfassungskonformität der BeitrVerfGrsSz Bereits geklärte Rechtsfrage

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.2. Über die aufgeworfene Rechtsfrage muss das Revisionsgericht konkret-individuell sachlich entscheiden können.3. Aus diesem Grund ist von einem Beschwerdeführer im Rahmen der Klärungsfähigkeit der nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagende Weg der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung und damit insbesondere der Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht.