BSG - Beschluss vom 01.03.2018
B 12 KR 82/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 5127/15
SG Ulm, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 830/15

Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung aus einer DirektlebensversicherungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageFortbildung des Rechts durch die angestrebte Revisionsentscheidung

BSG, Beschluss vom 01.03.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 82/17 B

DRsp Nr. 2018/4819

Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung aus einer Direktlebensversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Fortbildung des Rechts durch die angestrebte Revisionsentscheidung

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll. 3. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. August 2017 wird als unzulässig verworfen.