LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 13.04.2011
L 3 KA 20/09
Normen:
BGB § 276 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BMV-Z § 2 Abs. 3; BMV-Z § 23 Abs. 1 S. 2; BMV-Z § 4 Abs. 2; BMV-Z Anl. 12 § 4 Abs. 1; SGB V § 136b Abs. 2 S. 3; SGB V § 137 Abs. 4 S. 3; SGB V § 76 Abs. 4; SGB V § 82 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 11.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KA 592/04

Festsetzung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Vertragszahnarzt wegen mangelhafter Prothetik

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen L 3 KA 20/09

DRsp Nr. 2011/9897

Festsetzung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Vertragszahnarzt wegen mangelhafter Prothetik

Ist gutachtlich bewiesen, dass der Zahnersatz fehlerhaft ist, setzt der Nachweis einer schuldhaften Pflichtverletzung im Prothetikmängelverfahren in der Regel nicht voraus, dass ein konkretes Fehlverhalten des Vertragszahnarztes benannt und bewiesen werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 11. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1., die diese selbst trägt.

Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.271,15 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 276 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BMV-Z § 2 Abs. 3; BMV-Z § 23 Abs. 1 S. 2; BMV-Z § 4 Abs. 2; BMV-Z Anl. 12 § 4 Abs. 1; SGB V § 136b Abs. 2 S. 3; SGB V § 137 Abs. 4 S. 3; SGB V § 76 Abs. 4; SGB V § 82 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger ist als Zahnarzt in Hannover niedergelassen und nimmt an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Er wendet sich gegen die Festsetzung eines Schadensersatzanspruchs wegen mangelhafter Prothetik.