Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18.04.2013 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 450 Euro wegen seines wiederholten Ausbleibens in einem Beweisaufnahmetermin.
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