LSG Bayern - Beschluss vom 06.04.2009
L 2 B 574/08 R
Normen:
MRK Art. 41; MRK Art. 6 Abs. 1; SGG § 109; SGG § 118; ZPO § 407 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 30.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 R 56/06

Festsetzung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren nach wiederholter Fristversäumnis eines medizinischen Sachverständigen

LSG Bayern, Beschluss vom 06.04.2009 - Aktenzeichen L 2 B 574/08 R

DRsp Nr. 2009/14732

Festsetzung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren nach wiederholter Fristversäumnis eines medizinischen Sachverständigen

Bei der Höhe der Zumessung eines Ordnungsgeldes gegen einen Sachverständigen hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen ihn sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen verschuldete Auswirkung sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie auf sein Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen (hier: Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes bei wiederholter Säumnis eines medizinisches Sachverständigen). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

MRK Art. 41; MRK Art. 6 Abs. 1; SGG § 109; SGG § 118; ZPO § 407 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung weiteren Ordnungsgeldes.