Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.12.2007 aufgehoben.
Die Staatskasse hat der Beschwerdeführerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihr auferlegtes Ordnungsgeld.
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