BSG - Urteil vom 27.04.2005
B 6 KA 1/04 R
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 106 Abs. 2c S. 2 § 296 Abs. 3 § 296 § 297 § 300 ; SGB X § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 165, 273
NZS 2006, 163
Vorinstanzen:
Hessisches Landessozialgericht - L 7 KA 44/02 - 22.10.2003,
SG Frankfurt - S 27 KA 662/01 - 31.10.2001,

Festsetzung eines Arzneikostenregresses bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

BSG, Urteil vom 27.04.2005 - Aktenzeichen B 6 KA 1/04 R

DRsp Nr. 2005/21048

Festsetzung eines Arzneikostenregresses bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

1. Für die Festsetzung eines Arzneikostenregresses wegen unwirtschaftlicher Arzneiverordnungen ist die Vorlage aller Originalverordnungsblätter des betroffenen Quartals bzw deren Verfilmungen nicht Voraussetzung, da den gesetzlichen Regelungen die Vermutung der Richtigkeit der elektronischen Erfassung und Übermittlung der Verordnungskosten zu Grunde liegt. 2. Die Prüfgremien sind gehalten, die Verordnungsblätter möglichst vollständig anzufordern und beizuziehen, soweit ein Arzt gegenüber den Prüfgremien nachvollziehbar geltend macht, die ihm im Wege der elektronischen Datenübermittlung zugerechneten Arzneikosten beruhten tatsächlich nicht auf von ihm ausgestellten Verordnungen. Beim Fehlen von Verordnungsblättern sind Sicherheitsabschläge bei dem Regressbetrag möglich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 106 Abs. 2c S. 2 § 296 Abs. 3 § 296 § 297 § 300 ; SGB X § 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Arzneikostenregressen.