LSG Hessen - Urteil vom 26.11.2014
L 4 KA 2/11
Normen:
SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 229/09

Festsetzung einer Honorarberichtigung aufgrund einer zeitbezogenen PlausibilitätsprüfungGerichtliche Kontrollmöglichkeit untergesetzlicher NormenÜberprüfung von Schätzungen

LSG Hessen, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen L 4 KA 2/11

DRsp Nr. 2015/11308

Festsetzung einer Honorarberichtigung aufgrund einer zeitbezogenen Plausibilitätsprüfung Gerichtliche Kontrollmöglichkeit untergesetzlicher Normen Überprüfung von Schätzungen

1. Die aktuelle Rechtsprechung des BSG sieht auch für die Plausibilitätsprüfung gemäß § 106a Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz SGB V Tagesprofile als Indizienbeweis als geeignet an. 2. Die richterliche Kontrolle untergesetzlicher Normen beschränkt sich darauf, ob die äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtsetzungsbefugnis durch den Normgeber überschritten wurden. 3. Dies ist erst dann der Fall, wenn die getroffene Regelung in einem "groben Missverhältnis" zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht. 4. Bei Schätzungen besteht kein der Gerichtskontrolle entzogener Beurteilungsspielraum; vielmehr hat das Gericht die Schätzung selbst vorzunehmen bzw. jedenfalls selbst nachzuvollziehen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 8. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits auch für das Berufungsverfahren zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand: