LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.04.2018
L 11 KR 453/17 B
Normen:
RVG § 55 Abs. 1 S. 1; RVG § 56 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 4;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SF 95/16

Festsetzung einer höheren Vergütung aus der LandeskasseBeschwerdeFehlende BeschwerdebefugnisUnbilligkeit der GebührenbemessungHöhe der Toleranzgrenze

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.04.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 453/17 B

DRsp Nr. 2018/6116

Festsetzung einer höheren Vergütung aus der Landeskasse Beschwerde Fehlende Beschwerdebefugnis Unbilligkeit der Gebührenbemessung Höhe der Toleranzgrenze

1. Eine Beschwerde ist unstatthaft und damit als unzulässig zu verwerfen, wenn ihr die Beschwerdebefugnis fehlt. 2. Die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgt nur auf Antrag des beigeordneten Rechtsanwalts. 3. Erinnerungs- und damit auch beschwerdebefugt ist dementsprechend nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG allein der Rechtsanwalt.4. Die vom Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmte Gebühr ist verbindlich, sofern sie nicht unbillig ist.5. Unbilligkeit ist (erst) anzunehmen, wenn bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmungskriterien eine Toleranzgrenze von 20 % überschritten wird.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 10.05.2017 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 10.05.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 55 Abs. 1 S. 1; RVG § 56 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 4;

Gründe