Festsetzung des Streitwerts i.R.v. Übergangsgebührnissen eines Soldaten
VGH Bayern, Beschluss vom 17.03.2016 - Aktenzeichen 14 C 15.2798
DRsp Nr. 2016/7792
Festsetzung des Streitwerts i.R.v. Übergangsgebührnissen eines Soldaten
Bestehen genügend Anhaltspunkte, um das wirtschaftliche Interesse des Klägers – wie hier - an einer Verschiebung der Auszahlung der Übergangsgebührnisse zu bestimmen, kommt eine Festsetzung des Streitwerts nach § 52 Abs. 2GKG nicht in Betracht.