VGH Bayern - Beschluss vom 17.03.2016
14 C 15.2798
Normen:
GKG § 40; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; SVG § 53 Abs. 9;

Festsetzung des Streitwerts i.R.v. Übergangsgebührnissen eines Soldaten

VGH Bayern, Beschluss vom 17.03.2016 - Aktenzeichen 14 C 15.2798

DRsp Nr. 2016/7792

Festsetzung des Streitwerts i.R.v. Übergangsgebührnissen eines Soldaten

Bestehen genügend Anhaltspunkte, um das wirtschaftliche Interesse des Klägers – wie hier - an einer Verschiebung der Auszahlung der Übergangsgebührnisse zu bestimmen, kommt eine Festsetzung des Streitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 40; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; SVG § 53 Abs. 9;

Gründe

I.