Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.02.2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Streitwert für das Klageverfahren hinsichtlich der Zeiten vom 29.02.2012 bis zum 20.06.2012 sowie vom 23.08.2012 bis zum 10.11.2016 auf 3.586,61 EUR und im Übrigen hinsichtlich der Zeit vom 21.06.2012 bis zum 22.08.2012 auf 7.173,22 EUR festgesetzt wird. Kosten sind nicht zu erstatten. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (
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