LSG Hessen - Beschluss vom 15.10.2009
L 8 KR 253/09 B
Normen:
GKG § 1 Abs. 1 Nr. 4; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 17.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 168/09
SG Darmstadt, vom 17.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 168/09

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren; wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers bei einem Streit über die Beschäftigung eines Arbeitnehmers mit mehreren Minijobs

LSG Hessen, Beschluss vom 15.10.2009 - Aktenzeichen L 8 KR 253/09 B

DRsp Nr. 2009/25233

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren; wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers bei einem Streit über die Beschäftigung eines Arbeitnehmers mit mehreren Minijobs

Wenn die Beschäftigung eines Arbeitnehmers mit mehreren Minijobs in Streit steht, die streitige Beschäftigung bereits in der Vergangenheit beendet wurde und das Entgelt für diese Tätigkeit feststeht, so ist der Streitwert, der sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des klagenden Arbeitgebers richtet, nach dem Differenzbetrag zwischen den entrichteten Pauschalbeiträgen und den mutmaßlich zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträgen bei unterstellter Sozialversicherungspflicht zu bestimmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. August 2009 (Az. S 10 KR 168/09) abgeändert.

Der Streitwert wird auf 227,45 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 1 Nr. 4; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Gründe: