LSG Bayern - Beschluss vom 09.02.2015
L 16 R 278/14 B
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 61; SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 340/12

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren in Statusfeststellungsverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 09.02.2015 - Aktenzeichen L 16 R 278/14 B

DRsp Nr. 2015/10504

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren in Statusfeststellungsverfahren

Im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ist der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG festzusetzen, wenn sich aus dem Antrag des Klägers ohne weitere Ermittlungen objektiv über die Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ergibt oder dieser nach § 61 GKG als Streitwert angegeben wurde. Ein Rückgriff auf § 52 Abs. 2 GKG ist dann nicht mehr möglich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird Ziffer III. des Urteils des Sozialgerichts München vom 13. Februar 2014 abgeändert und der Streitwert auf 67.693,50 EUR festgesetzt.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 61; SGB IV § 7a;

Gründe

I.

Gegenstand des zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreits vor dem Sozialgericht München war ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV).

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 08.06.2011 fest, dass der Beigeladene seit dem 30.03.2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden sei. Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2012 zurückgewiesen.