LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.02.2015
L 9 KA 7/14 B
Normen:
GKG (2004) § 52 Abs. 1; GKG (2004) § 53 Abs. 2 Nr. 1; GKG (2004) § 66 Abs. 6 S. 1; GKG (2004) § 68 Abs. 1 S. 5; RVG § 32 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 8; ZPO § 568;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 07.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KA 49/06

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren; Entscheidung über Streitwertbeschwerde durch den Einzelrichter; Kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Erhöhung des Streitwerts; Unerheblichkeit irrtümlicher Vorstellungen des Klägers

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.02.2015 - Aktenzeichen L 9 KA 7/14 B

DRsp Nr. 2015/4532

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren; Entscheidung über Streitwertbeschwerde durch den Einzelrichter; Kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Erhöhung des Streitwerts; Unerheblichkeit irrtümlicher Vorstellungen des Klägers

1. Über Streitwertbeschwerden hat grundsätzlich der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden. 2. Ein Kläger hat im Allgemeinen kein anerkennenswertes Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde mit dem Ziel einer Erhöhung des Streitwerts.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) wird als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. April 2014 aufgehoben und der Streitwert endgültig auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG (2004) § 52 Abs. 1; GKG (2004) § 53 Abs. 2 Nr. 1; GKG (2004) § 66 Abs. 6 S. 1; GKG (2004) § 68 Abs. 1 S. 5; RVG § 32 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 8; ZPO § 568;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Streitwertes.