LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.03.2016
L 11 R 5055/15 B
Normen:
GKG § 40; GKG § 52; GKG § 6; RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 32 Abs. 1; RVG § 33;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 04.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 6212/12

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren; Bindung für die Bemessung wertabhängiger Gerichtsgebühren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2016 - Aktenzeichen L 11 R 5055/15 B

DRsp Nr. 2016/9985

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren; Bindung für die Bemessung wertabhängiger Gerichtsgebühren

1. Wertabhängige Gerichtsgebühren im sozialgerichtlichen Klageverfahren entstehen und sind fällig mit Einreichung der Klageschrift. Sie sind daher allein nach dem sich für diesen Zeitpunkt ergebenden Streitwert zu bemessen. Eine nur teilweise Klagerücknahme oder teilweise Erledigung des Verfahrens wirkt sich insoweit auf die Höhe der wertabhängigen Gerichtsgebühren nicht aus.