LSG Hessen - Beschluss vom 24.09.2010
L 1 KR 225/10 B
Normen:
GKG § 43 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 63 Abs. 2; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 25.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 269/10

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung von Säumniszuschlägen für Sozialversicherungsbeiträge

LSG Hessen, Beschluss vom 24.09.2010 - Aktenzeichen L 1 KR 225/10 B

DRsp Nr. 2010/17928

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung von Säumniszuschlägen für Sozialversicherungsbeiträge

Säumniszuschläge sind bei der Festsetzung des Streitwertes zu berücksichtigen, auch wenn sie mit der Hauptforderung zusammen erhoben worden sind. Dem steht § 43 Abs. 1 GKG nicht entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. Juni 2010 aufgehoben und der Streitwert auf 4.757,04 EUR festgesetzt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG § 43 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 63 Abs. 2; SGG § 197a;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Streitwertes streitig.