1. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in beiden Instanzen.
2. Der Streitwert wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, auch für das Verfahren erster Instanz, auf 52.336,39 EUR festgesetzt.
I. Die Beteiligten streiten, nachdem sich das beim Senat anhängige Beschwerdeverfahren L 5 KR 19/09 B ER erledigt hat, noch darüber, wer die Kosten des Verfahrens trägt. Außerdem ist der Streitwert des Verfahrens festzusetzen.
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