LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.07.2009
L 5 KR 19/09 B ER
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2; SGB V § 132a Abs. 2; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 06.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 ER 448/08 KR

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Streitigkeit über die Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Versorgungsvertrages mit einer Pflegeeinrichtung

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.07.2009 - Aktenzeichen L 5 KR 19/09 B ER

DRsp Nr. 2009/21187

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Streitigkeit über die Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Versorgungsvertrages mit einer Pflegeeinrichtung

Für die Bemessung des Streitwerts in Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Versorgungsvertrages mit einer Pflegeeinrichtung ist vom Gewinn der Einrichtung und nicht vom Umsatz auszugehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in beiden Instanzen.

2. Der Streitwert wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, auch für das Verfahren erster Instanz, auf 52.336,39 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2; SGB V § 132a Abs. 2; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten, nachdem sich das beim Senat anhängige Beschwerdeverfahren L 5 KR 19/09 B ER erledigt hat, noch darüber, wer die Kosten des Verfahrens trägt. Außerdem ist der Streitwert des Verfahrens festzusetzen.