LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.06.2015
L 9 SO 408/14 B
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3; SGB XII § 93; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 106/13

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Klage gegen eine Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2015 - Aktenzeichen L 9 SO 408/14 B

DRsp Nr. 2015/11185

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Klage gegen eine Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII

Bei einer Überleitung nach § 93 SGB XII bestehen in aller Regel trotz der Bestimmung der Höhe der Überleitung etwaiger Ansprüche keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts; vielmehr ist der sog. Auffangstreitwert von 5.000 EUR jedenfalls dann anzunehmen, wenn die übergeleiteten Ansprüche einen Wert von über 5.000,- EUR aufweisen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.08.2014 wird zurückgewiesen und der Beschluss des Sozialgerichts wie folgt geändert: Der Streitwert für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3; SGB XII § 93; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Erhöhung des vom Sozialgericht Gelsenkirchen für das erstinstanzliche Klageverfahren festgesetzten Streitwertes.