LSG Bayern - Beschluss vom 08.04.2013
L 2 P 73/12 B
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG München, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 P 357/11

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Klage gegen die außerordentliche Kündigung eines Versorgungsvertrages für einen ambulanten Pflegedienst

LSG Bayern, Beschluss vom 08.04.2013 - Aktenzeichen L 2 P 73/12 B

DRsp Nr. 2013/14271

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Klage gegen die außerordentliche Kündigung eines Versorgungsvertrages für einen ambulanten Pflegedienst

1. Zur Festsetzung des Streitwerts bei einer Klage gegen die außerordentliche Kündigung eines Versorgungsvertrages für einen ambulanten Pflegedienst. 2. Grundsätzlich ist der Streitwert in einem Verfahren, das die Kündigung des Versorgungsvertrages betrifft, nicht gemäß § 52 Abs. 2 GKG nach dem pauschalen Streitwert in Höhe von 5.000.- EUR, sondern gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach dem dreifachen Jahresumsatz festzusetzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. September 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; SGG § 197a;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.), der einen Pflegedienst im ambulanten Bereich betrieben hat, wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwertes auf 125.631,08 EUR durch den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. September 2012.