Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. September 2012 wird zurückgewiesen.
II.Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.), der einen Pflegedienst im ambulanten Bereich betrieben hat, wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwertes auf 125.631,08 EUR durch den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. September 2012.
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