LSG Bayern - Beschluss vom 14.04.2009
L 5 B 573/08 R
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; SGB IV § 24;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 16.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 R 131/07 PR

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren; außergerichtliche Einigung bei der Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen; Berücksichtigung von Säumniszuschlägen

LSG Bayern, Beschluss vom 14.04.2009 - Aktenzeichen L 5 B 573/08 R

DRsp Nr. 2009/15895

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren; außergerichtliche Einigung bei der Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen; Berücksichtigung von Säumniszuschlägen

Die Höhe des Streitwerts richtet sich bei einer außergerichtlichen Einigung der Beteiligten auf eine Reduzierung der Forderung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vor Erlass des Widerspruchsbescheids auf eine Gesamtvergleichssumme trotzdem nach der vollen Höhe der geforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge, wenn der Ursprungsbescheid nicht entsprechend geändert wurde. Dabei sind bei der Berechnung des Streitwerts auch die nachgeforderten Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV mit zu berücksichtigen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 16. Juni 2008 abgeändert und der Streitwert auf 131.118,01 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; SGB IV § 24;

Gründe:

I. Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens war die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 131.118,01 Euro durch den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2006, aufgrund des Berichts über die Lohnsteueraußenprüfung durch das Finanzamt A-Stadt und die Betriebsprüfung durch die Beklagte.