LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.06.2007
L 4 B 269/06 KA ER
Normen:
GKG § 52 Abs. 1 § 52 Abs. 2 ; SGB V § 103 Abs. 4 S. 3 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 390
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 05.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 18/06

Festsetzung des Streitwertes im sozialgerichtlichen Verfahren in vertragsärztlichen Zulassungsverfahren

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.06.2007 - Aktenzeichen L 4 B 269/06 KA ER

DRsp Nr. 2007/20544

Festsetzung des Streitwertes im sozialgerichtlichen Verfahren in vertragsärztlichen Zulassungsverfahren

In vertragsärztlichen Zulassungsstreitigkeiten ist der Streitwert aus der Höhe der bundesdurchschnittlichen Umsätze der Arztgruppe abzüglich des durchschnittlichen Praxiskostenanteils in einem Zeitraum von drei Jahren zu bestimmen. Da auch das vertragsärztliche Konkurrentenverfahren um eine Praxisnachfolge von einem Zulassungsinteresse des klagenden, im Auswahlverfahren unterlegenen Arztes bestimmt wird, sind die Grundsätze zur Streitwertbemessung im vertragsärztlichen Zulassungsverfahren anzuwenden. Er ist mit einem Drittel des Wertes zu bemessen, der für vertragsärztliche Zulassungsverfahren angewendet wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1 § 52 Abs. 2 ; SGB V § 103 Abs. 4 S. 3 ;