Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 2016 im Verfahren
I.
Der Kläger ist Rentenberater und wendet sich gegen die Festsetzung des Auffangstreitwertes von 5.000 € im Verfahren
Gegenüber dem Landratsamt Enzkreis zeigte der Kläger im Widerspruchsverfahren des W. Sch. gegen die Aufhebung eines Rechts auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" dessen Vertretung an, woraufhin ihn der Beklagte als Rechtsträger der Behörde mit Bescheid vom 9. Februar 2016 als Bevollmächtigten zurückwies. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2016 zurückgewiesen.
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