LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.08.2016
L 6 SB 2664/16 B
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SB 1848/16

Festsetzung des Streitwertes im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Streitwertbeschwerde

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.08.2016 - Aktenzeichen L 6 SB 2664/16 B

DRsp Nr. 2016/16101

Festsetzung des Streitwertes im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Streitwertbeschwerde

Bei einer Streitwertbeschwerde berechnet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes aus der Differenz der Gebühren nach dem festgesetzten und erstrebten Streitwert.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 2016 im Verfahren S 13 SB 1848/16 ER über die endgültige Festsetzung des Streitwertes auf 5.000 € wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist Rentenberater und wendet sich gegen die Festsetzung des Auffangstreitwertes von 5.000 € im Verfahren S 13 SB 1848/16 ER beim Sozialgericht Karlsruhe (SG).

Gegenüber dem Landratsamt Enzkreis zeigte der Kläger im Widerspruchsverfahren des W. Sch. gegen die Aufhebung eines Rechts auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" dessen Vertretung an, woraufhin ihn der Beklagte als Rechtsträger der Behörde mit Bescheid vom 9. Februar 2016 als Bevollmächtigten zurückwies. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2016 zurückgewiesen.