OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.09.2016
3 KN 3/14
Normen:
SGB VIII § 22; SGB VIII § 24; SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2; SGB VIII § 90 Abs. 2; SGB VIII § 90 Abs. 3; SGB VIII § 90 Abs. 4; KiTaG § 25 Abs. 3; KrO § 4; GG Art. 3 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 1;

Festsetzung des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege durch Satzung; Regelung zur Staffelung von Kostenbeiträgen i.R.d. Zahlung von Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.09.2016 - Aktenzeichen 3 KN 3/14

DRsp Nr. 2016/17813

Festsetzung des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege durch Satzung; Regelung zur Staffelung von Kostenbeiträgen i.R.d. Zahlung von Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen

1. Ein Normenkontrollantrag kann sich auf eine kommunale Kindertagespflegesatzung beziehen. Die notwendige Antragsbefugnis liegt vor, wenn der Antragsteller auf der Grundlage der Satzung zu Elternbeiträgen herangezogen wird.2. Eine Kindertagespflegesatzung ist wegen Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam, wenn sie keine Regelung zur Staffelung von Kostenbeiträgen enthält, die für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege zu entrichten sind. Sie verstößt damit gegen § 90 Abs. 1 S. 2 SGB VIII. Danach sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, zu staffeln. Nach Satz 3 können als Kriterien insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden.3. Das Fehlen der Sozialstaffel in der Satzung führt zunächst zur Ungültigkeit der Regelung in der Satzung (Elternbeitrag) und - wenn die Satzung ohne diese Regelung keinen Sinn ergibt - zu ihrer Gesamtnichtigkeit.

Tenor