LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.05.2015
L 9 SO 417/13 KL
Normen:
SGB XII § 75 Abs. 3; SGB XII § 75 Abs. 5; SGB XI § 82 Abs. 4; SGB XII § 77 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB XII § 76 Abs. 2; SGB X § 20;

Festsetzung des Investitionsbetrages für ein Seniorenzentrum durch SchiedsspruchÜberprüfung der Entscheidung der Schiedsstelle (hier insbes. die Beachtung des eingeräumten Beurteilungsspielraums)Gebot der ProspektivitätFeststellung der Plausibilität der Kostenansätze

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2015 - Aktenzeichen L 9 SO 417/13 KL

DRsp Nr. 2015/11047

Festsetzung des Investitionsbetrages für ein Seniorenzentrum durch Schiedsspruch Überprüfung der Entscheidung der Schiedsstelle (hier insbes. die Beachtung des eingeräumten Beurteilungsspielraums) Gebot der Prospektivität Feststellung der Plausibilität der Kostenansätze

1. Aus einer Vereinbarung über Investitionskosten (im Jahre 2010) kann generell kein Rückschluss auf die Höhe der zu vereinbarenden Kosten in einem zurückliegenden Zeitraum (hier im Jahre 2008) gezogen werden. 2. Soweit die Schiedsstelle die fehlende Plausibilität eines Vortrags (hier hinsichtlich der Kostenansätze im Jahre 2008) alleine auf die Tatsache stützt, dass die Beteiligten zu einem späteren Zeitpunkt (im Jahre 2010) einen Vertrag abgeschlossen haben, in welchem sie einen geringeren als den 2008 beantragten Investitionsbetrag für die Zukunft vereinbart haben, hat die Schiedsstelle ihren Beurteilungsspielraum bei ihrer Entscheidung missachtet.