OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.02.2015
12 E 992/14
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; SGB IX § 91 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 9905/13

Festsetzung des Gegenstandswerts in Höhe des doppelten Auffangstreitwertes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2015 - Aktenzeichen 12 E 992/14

DRsp Nr. 2015/7345

Festsetzung des Gegenstandswerts in Höhe des doppelten Auffangstreitwertes

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; SGB IX § 91 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Gegenstandswert ist gemäß §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 2. Alt. RVG i. V. m. §§ 52 Abs. 1 und 2 GKG in Höhe des doppelten Auffangstreitwertes festzusetzen.

Erfolgt - wie hier - sowohl eine Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung (hier im Wege der Fiktionswirkung des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX) als auch eine gesonderte Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung, und werden - wie hier - beide Zustimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochten, sind mit Blick auf die mit diesen Zustimmungen erfolgten selbständigen und unterschiedlichen Regelungen auch - trotz eines ggf. zugrundeliegenden einheitlichen Lebenssachverhaltes - selbständige Streitgegenstände gegeben, die jeweils mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € anzusetzen sind. Die (Einzel-) Werte dieser Streitgegenstände sind nach § 39 Abs. 1 GKG in Ermangelung abweichender Bestimmungen zusammenzurechnen,