LSG Thüringen - Beschluss vom 17.04.2013
L 6 SF 433/13 E
Normen:
JVEG § 4 Abs. 1 S. 1; JVEG § 8; JVEG § 9;
Fundstellen:
NZS 2013, 560

Festsetzung der Vergütung medizinischer Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 17.04.2013 - Aktenzeichen L 6 SF 433/13 E

DRsp Nr. 2013/8121

Festsetzung der Vergütung medizinischer Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Liegt der medizinische Anteil der dem Sachverständigen übersandten Unterlagen bei ca. 50 v.H. sind beim Ansatz des Aktenstudiums die Akten mit allgemeinem und medizinischem Inhalt getrennt zu erfassen und unterschiedlich zu bewerten. Im Regelfall benötigt dann ein medizinischer Sachverständiger für die Durchsicht von 100 Aktenblättern mit allgemeinem Inhalt bzw. von 50 Blatt mit medizinischen Unterlagen jeweils ca. eine Stunde. 2. Zustandsgutachten werden im Regelfall der Honorargruppe M2 zugeordnet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Vergütung für das Gutachten des Erinnerungsführers vom 27. Juli 2012 wird auf 2.120,98 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 1 S. 1; JVEG § 8; JVEG § 9;

Gründe:

I. Im Berufungsverfahren R. L .../. Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (L 12 R 448/10) ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.