LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.09.2015
L 15 SB 183/15 B
Normen:
SGG § 109; JVEG § 4 Abs. 7 S. 1; JVEG § 4 Abs. 1 S. 1; JVEG § 1 Abs. 1 S. 3; JVEG § 14;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 18.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 SF 652/14

Festsetzung der Vergütung für Sachverständigengutachten (hier auf 0,00 EUR)Rechnungsstellung für die Sachverständigengutachten zweier Ärztinnen durch den Leiter des Facharztzentrums für Begutachtungen aufgrund einer nur mit ihm abgeschlossenen PauschalvereinbarungKeine Angabe des abrechnungsfähigen Zeitaufwands und der weiteren abrechnungsfähigen Kosten in den Rechnungen der gerichtlich bestellten SachverständigenFehlen einer Pauschalvereinbarung mit den Sachverständigen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2015 - Aktenzeichen L 15 SB 183/15 B

DRsp Nr. 2015/17846

Festsetzung der Vergütung für Sachverständigengutachten (hier auf 0,00 EUR) Rechnungsstellung für die Sachverständigengutachten zweier Ärztinnen durch den Leiter des Facharztzentrums für Begutachtungen aufgrund einer nur mit ihm abgeschlossenen Pauschalvereinbarung Keine Angabe des abrechnungsfähigen Zeitaufwands und der weiteren abrechnungsfähigen Kosten in den Rechnungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen Fehlen einer Pauschalvereinbarung mit den Sachverständigen

Ist mit den vom Gericht bestellten Sachverständigen keine Pauschalvereinbarung getroffen worden und wird von den Sachverständigen auch keine spezifizierte, den Zeitaufwand für die vergütungsrelevanten Arbeitsschritte aufschlüsselnde Rechnung vorgelegt, sondern lediglich die geforderte Endsumme angegeben, und kann der Zeitaufwand auch nicht geschätzt werden, dann ist eine Vergütung der Gutachten nach Zeitaufwand nach den Regelungen des JVEG nicht möglich und die Vergütung auf 0,00 EUR festzusetzen.

Tenor

Die Vergütung für die Gutachten der Sachverständigen Dr. F und Dr. T vom 18.12.2007 sowie für die gutachterliche Stellungnahme dieser Sachverständigen wird auf 0,00 Euro festgesetzt. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 109; JVEG § 4 Abs. 7 S. 1; JVEG § 4 Abs. 1 S. 1; JVEG § 1 Abs. 1 S. 3; JVEG § 14;

Gründe

I.