LSG Thüringen - Beschluss vom 19.04.2007
L 6 SF 11/07
Normen:
JVEG § 13 Abs. 1 § 4 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 ; SGG § 183 ;

Festsetzung der Vergütung für ein medizinisches Sachverständigengutachten

LSG Thüringen, Beschluss vom 19.04.2007 - Aktenzeichen L 6 SF 11/07

DRsp Nr. 2007/20588

Festsetzung der Vergütung für ein medizinisches Sachverständigengutachten

1. Nach § 13 Abs. 1 JVEG können such die Parteien eines Verfahrens mit einer bestimmten oder abweichend von der gesetzlichen Regelung zu bemessenden Vergütung einverstanden erklären. Diese Regelung ist im sozialgerichtlichen Verfahren zumindest in den Fällen nicht anwendbar, in denen Kläger oder Beklagter zu den Personen nach § 183 SGG gehören. 2. Ein Gutachten zur Überprüfung der Notwendigkeit der Behandlungsmethode ACI ist mit der höchsten Honorargruppe M 3 der Anlage 1 zu § 9 JVEG zu vergüten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

JVEG § 13 Abs. 1 § 4 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 ; SGG § 183 ;