SGB IV § 68 Abs. 2 ; SGB V § 210 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 § 211 Abs. 2 § 217 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2003, 592
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 4 KR 2313/99 - 16.03.2001,
SG Stuttgart, vom 23.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 2568/97
Festsetzung der Verbandsumlage durch Verwaltungsakt, gerichtliche Überprüfung
BSG, Urteil vom 25.06.2002 - Aktenzeichen B 1 KR 10/01 R
DRsp Nr. 2003/3369
Festsetzung der Verbandsumlage durch Verwaltungsakt, gerichtliche Überprüfung
1. Die von den Mitgliedern zu zahlende Verbandsumlage setzt ein Krankenkassenverband durch Verwaltungsakt fest.2. Die Mitgliedskasse eines Krankenkassenverbands kann nicht gegen die Höhe der Verbandsumlage mit der Behauptung gerichtlich vorgehen, der Verband habe den Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben überschritten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IV § 68 Abs. 2 ; SGB V § 210 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 § 211 Abs. 2 § 217 Abs. 2 ;
Gründe:
I
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