OLG Braunschweig - Urteil vom 26.06.2015
1 Ss 30/15
Normen:
StGB § 40; SGB II § 20; SGB II § 22;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 17.02.2015

Festsetzung der Tagessatzhöhe bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II

OLG Braunschweig, Urteil vom 26.06.2015 - Aktenzeichen 1 Ss 30/15

DRsp Nr. 2015/13554

Festsetzung der Tagessatzhöhe bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II

Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen (Nettoeinkommensprinzip); etwaige Abweichungen vom Nettoeinkommensprinzip sind in einer einzelfallorientierten Erörterung der Gesamtbelastung eines Angeklagten (Vermögen, Verbindlichkeiten etc.) nachvollziehbar zu begründen. Bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II besteht zwar Anlass, eine Herabsetzung der Tagessatzhöhe sorgsam zu prüfen. Allein der Bezug solcher Leistungen ersetzt die für eine Herabsetzung der Tagessatzhöhe erforderliche Erörterung der Gesamtbelastung indes nicht.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. Februar 2015 im Ausspruch über die Höhe des Tagessatzes mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 40; SGB II § 20; SGB II § 22;

Gründe:

I.