LSG Bayern - Beschluss vom 09.01.2007
L 15 B 840/06 R KO
Normen:
BRAGebO § 116 § 12 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Landshut - S 11 RJ 370/02 A KO - 13.09.2006,

Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühr

LSG Bayern, Beschluss vom 09.01.2007 - Aktenzeichen L 15 B 840/06 R KO

DRsp Nr. 2007/20053

Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühr

Die Frage der Bewilligung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ist von erheblicher Bedeutung und gestattet grundsätzlich ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben. Dies bedingt jedoch nicht die Festsetzung der Höchstgebühr im Regelfall. Die Rahmengebühren nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bestimmen sich im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände wie auch der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, des Umfangs sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRAGebO § 116 § 12 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanz: SG Landshut - S 11 RJ 370/02 A KO - 13.09.2006,