LSG Hamburg - Urteil vom 27.02.2019
L 2 U 43/17
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 261/14

Festsetzung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Wirbelsäulenverletzung der LWS

LSG Hamburg, Urteil vom 27.02.2019 - Aktenzeichen L 2 U 43/17

DRsp Nr. 2019/14114

Festsetzung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Wirbelsäulenverletzung der LWS

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Verletztenrente, insbesondere über die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund von Unfallfolgen.

Der 1952 geborene Kläger erlitt am 15. November 2008 als Besatzungsmitglied eines Seeschiffes einen Arbeitsunfall als er auf dem nassen Schiffsdeck der "CMA Iguracu C. - I." ausrutschte und auf eine Stahlkante prallte. Nachdem er zunächst weitergearbeitet hatte, flog er am 1. Dezember 2008 von Jamaica zurück nach Deutschland und wurde am 11. Dezember 2008 auf Veranlassung des Orthopäden Dr. B. erstmals bildgebend untersucht. Die Computertomografie ergab einen "relativ frischen Einbruch der Deckplatte des 1. Lendenwirbelkörpers mit kleiner ventraler Kortikalisstufe und bereits beginnender Sklerosierung bei intakter Hinterkante". Außerdem wurde eine deutliche Chondrose des Bandscheibenfachs Th12/L1 ohne Nachweis eines Bandscheibenprolapses beschrieben.