LSG Hamburg - Urteil vom 26.06.2019
L 2 U 34/17
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 150/16

Festsetzung der MdE für Gesundheitseinschränkungen nach einer Fraktur des Zeigefingers

LSG Hamburg, Urteil vom 26.06.2019 - Aktenzeichen L 2 U 34/17

DRsp Nr. 2019/10624

Festsetzung der MdE für Gesundheitseinschränkungen nach einer Fraktur des Zeigefingers

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1 und S. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind die Ansprüche auf Gewährung einer Verletztenrente sowie Feststellung weiterer Unfallfolgen streitig.

Der am xxxxx 1979 geborene Kläger spielte zum Unfallzeitpunkt professionell Handball für den T ... Laut Durchgangsarztbericht vom 5. März 2009 habe der Kläger angegeben, dass er am gleichen Tag bei einem Handballspiel bei einer Abwehraktion mit dem rechten Zeigefinger an einem Gegenspieler hängengeblieben sei. Erstdiagnose sei eine Fraktur. Im Nachschaubericht vom 4. Mai 2009 wurde ausgeführt, dass der Kläger sein erstes Bundesligaspiel am 2. Mai 2009 wieder absolviert habe. Es lägen noch eine leichte Schwellung und Druckschmerzen vor und endgradig eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit.

Am 11. November 2014 beantragte der Kläger Verletztenrente und fügte ein d. Funktionsattest vom 29. Oktober 2014 bei. Der Zeigefinger der rechten Hand war hiernach im Grundglied nicht eingeschränkt, im Mittelglied war eine Beugung von 90° (Norm 0 - 100°) und im Endglied von 80° (Norm 0 - 90°) möglich.