LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.04.2013
L 9 U 918/13 NZB
Normen:
SGB VII § 161;
Fundstellen:
NZS 2013, 751
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 2249/10

Festsetzung der Höhe des Mindestbeitrags eines Unfallversicherungsträgers

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2013 - Aktenzeichen L 9 U 918/13 NZB

DRsp Nr. 2013/15069

Festsetzung der Höhe des Mindestbeitrags eines Unfallversicherungsträgers

Die Bestimmung des § 161 SGB VII stellt es in das Ermessen der Unfallversicherungsträger, in der Satzung einen Mindestbeitrag durch die Vertreterversammlung zu bestimmen. Sie kann daher in der Satzung (nur) die Möglichkeit oder Pflicht zu einem Mindestbeitrag festlegen und die weitere Ausgestaltung insbesondere der Beitragshöhe dem Vorstand überlassen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 161;

Gründe

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden und auch sonst zulässig.