LSG Bayern - Beschluss vom 14.01.2009
L 15 SF 243/08
Normen:
JVEG § 20; JVEG § 22; JVEG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 50 SO 26/06

Festsetzung der Entschädigung für Verdienstausfall im sozialgerichtlichen Verfahren; Bemessung bei Selbständigen mit negativen Einkünften

LSG Bayern, Beschluss vom 14.01.2009 - Aktenzeichen L 15 SF 243/08

DRsp Nr. 2009/3622

Festsetzung der Entschädigung für Verdienstausfall im sozialgerichtlichen Verfahren; Bemessung bei Selbständigen mit negativen Einkünften

Erzielen Selbständige regelmäßig negative Einkünfte, so ist anstelle einer Entschädigung für Verdienstausfall im Sinne von § 22 JVEG eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu bewilligen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Wahrnehmung des Termines vor dem Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) in München am 11.04.2008 wird gemäß § 4 Abs.1 JVEG auf 60,30 EUR festgesetzt. Dem Antragsteller sind 9,00 EUR nachzubewilligen.

Normenkette:

JVEG § 20; JVEG § 22; JVEG § 4 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Antragsteller hat in den Verfahren L 8 SO 41/07 und L 8 SO 42/07 den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) in München am 11.04.2008 nach Anordnung des persönlichen Erscheinens wahrgenommen.

Der Kostenbeamte des BayLSG hat auf den Entschädigungsantrag des Antragstellers vom 10.07.2008 mit Nachricht vom 17.09.2008 insgesamt 51,30 EUR bewilligt, die sich wie folgt aufschlüsseln:

- Bahnkosten (2 x 10,95 EUR =) 21,90 EUR

- Buskosten 5,40 EUR

- Mindestentschädigung für Zeitverlust

(3,00 EUR/Stunde für insgesamt 8 Stunden =) 24,00 EUR.