BSG - Urteil vom 23.03.2011
B 6 KA 9/10 R
Normen:
ABAG Art 3a; SGB V § 106 Abs 2S. 1 Nr 1; SGB V § 106 Abs 5a; SGB V § 84 Abs 6;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 16/08
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 1231/06

Festlegung einer wirksamen Richtgrößenvereinbarung durch die Kassenärztliche Vereinigung bis Ende Mai für das laufende Kalenderjahr ohne Bildung eines Schiedsamtes; Ordnungsgemäße Bekanntgabe einer Richtgrößenvereinbarung durch ein Rundschreiben an die betroffenen Ärzte zusammen mit einer Werbung für ein Arzneimittelprogramm; Vorliegen und Zulässigkeit einer echten Rückwirkung einer erst im Mai für das laufende Kalenderjahr festgelegten Richtgrößenvereinbarung

BSG, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen B 6 KA 9/10 R

DRsp Nr. 2011/21439

Festlegung einer wirksamen Richtgrößenvereinbarung durch die Kassenärztliche Vereinigung bis Ende Mai für das laufende Kalenderjahr ohne Bildung eines Schiedsamtes; Ordnungsgemäße Bekanntgabe einer Richtgrößenvereinbarung durch ein Rundschreiben an die betroffenen Ärzte zusammen mit einer Werbung für ein Arzneimittelprogramm; Vorliegen und Zulässigkeit einer echten Rückwirkung einer erst im Mai für das laufende Kalenderjahr festgelegten Richtgrößenvereinbarung

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. November 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. und 4.

Normenkette:

ABAG Art 3a; SGB V § 106 Abs 2S. 1 Nr 1; SGB V § 106 Abs 5a; SGB V § 84 Abs 6;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Richtgrößenprüfung für das Jahr 2002.