BSG - Beschluß vom 15.05.2002
B 6 KA 82/01 B
Normen:
Bema Nr. 54b; EKV-Z Anl 1 Nr. 54b; SGB V § 87 Abs. 2 § 85 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 12.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KA 2/01
SG Kiel, vom 24.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KA 558/99

Festlegung einer angemessenen Bewertungszahl nach § 87 Abs. 2 SGB V

BSG, Beschluß vom 15.05.2002 - Aktenzeichen B 6 KA 82/01 B

DRsp Nr. 2003/227

Festlegung einer angemessenen Bewertungszahl nach § 87 Abs. 2 SGB V

1. Die Festlegung der Punktzahl für die Wurzelspitzenresektion unter der Maßgabe, dass die Leistung insgesamt pro behandeltem Zahn nur einmal berechnungsfähig ist, auch soweit mehrere Wurzelspitzen reseziert werden, ist Sache der Partner des Bewertungsausschusses. 2. Bei der Festlegung einer angemessenen Bewertungszahl nach § 87 Abs. 2 SGB V besteht kein unmittelbarer Bezug zur Erhöhung der Gesamtvergütung nach § 85 Abs. 3 SGB V. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

Bema Nr. 54b; EKV-Z Anl 1 Nr. 54b; SGB V § 87 Abs. 2 § 85 Abs. 3 ;

Gründe:

I

Die in einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis tätigen Kläger wenden sich gegen einen Bescheid der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV), mit dem diese auf Antrag der beigeladenen Ersatzkasse die Honorarforderung der Kläger für das Quartal I/1996 berichtigt hat. In Abänderung ihres ursprünglichen Bescheides beanstandete die Beklagte nunmehr die Abrechnung, soweit die Nr 54 b der Anlage 1 zum Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte (EKV-Z) einmal je behandelter Wurzelspitze und nicht nur einmal pro behandeltem Zahn angesetzt worden war. Die Beklagte berief sich insoweit auf das Urteil des Senats vom 13. Mai 1998 (B 6 KA 34/97 R = SozR 3-5555 § 10 Nr 1).