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Die in einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis tätigen Kläger wenden sich gegen einen Bescheid der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV), mit dem diese auf Antrag der beigeladenen Ersatzkasse die Honorarforderung der Kläger für das Quartal I/1996 berichtigt hat. In Abänderung ihres ursprünglichen Bescheides beanstandete die Beklagte nunmehr die Abrechnung, soweit die Nr 54 b der Anlage 1 zum Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte (EKV-Z) einmal je behandelter Wurzelspitze und nicht nur einmal pro behandeltem Zahn angesetzt worden war. Die Beklagte berief sich insoweit auf das Urteil des Senats vom 13. Mai 1998 (B 6 KA 34/97 R = SozR 3-5555 § 10 Nr 1).
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