Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. August 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei dem Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB).
Der 1964geborene Kläger, bei dem der Beklagte mit Wirkung ab November 2004 einen GdB von 40 festgestellt hatte, stellte am 27. Februar 2009 einen Verschlimmerungsantrag. Nach versorgungsärztlicher Auswertung der eingeholten medizinischen Unterlagen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2011 eine Höherstufung des GdB ab. Dieser Entscheidung legte er folgende (verwaltungsintern mit den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:
a) Depression, außergewöhnliche Schmerzreaktion (30),
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