LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.01.2014
L 13 SB 199/13
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 178 SB 2321/11

Festellung des Grades der Behinderung nach dem SGB IX unter Berücksichtigung eines psychischen Leidens

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2014 - Aktenzeichen L 13 SB 199/13

DRsp Nr. 2014/8350

Festellung des Grades der Behinderung nach dem SGB IX unter Berücksichtigung eines psychischen Leidens

Auch bei einem psychischen Leiden mit dem sog. Einzel-GdB von 30 für stärker behindernde Störungen ist im Einzelfall nach § 69 Abs. 3 SGB IX kein Gesamt-GdB höher als 40 festzusetzen, soweit allein Einzel-GdB von 20 bzw. ein Wert von "nur" 10 hinzu kommen.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. August 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei dem Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB).

Der 1964geborene Kläger, bei dem der Beklagte mit Wirkung ab November 2004 einen GdB von 40 festgestellt hatte, stellte am 27. Februar 2009 einen Verschlimmerungsantrag. Nach versorgungsärztlicher Auswertung der eingeholten medizinischen Unterlagen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2011 eine Höherstufung des GdB ab. Dieser Entscheidung legte er folgende (verwaltungsintern mit den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:

a) Depression, außergewöhnliche Schmerzreaktion (30),