Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
A. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Juli 2012 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn im Wege einstweiliger Anordnung mit dem Arzneimittel Trevilor retard 150 mg festbetragsfrei zu versorgen, rechtsfehlerfrei abgelehnt. Denn der Antragsteller hat für sein Begehren weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch i.S.d. § 86b Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
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