LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.02.2010
L 9 KR 351/09
Normen:
SGB V § 35; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;

Festbetragsfestsetzung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss; rechtswidrige Untätigkeit bei nicht erfolgter Änderung der Festbetragsgruppe nach dem Inkrafttreten des AVWG

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen L 9 KR 351/09

DRsp Nr. 2010/9980

Festbetragsfestsetzung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss; rechtswidrige Untätigkeit bei nicht erfolgter Änderung der Festbetragsgruppe nach dem Inkrafttreten des AVWG

Justitiabel im Sinne von angreifbar wird gesetzgeberisches Stillhalten des Gemeinsamen Bundesausschusses nur, wenn neue Umstände ihn rechtlich verpflichten, eine ursprünglich rechtmäßige Festbetragsgruppe zu ändern, er aber im Sinne eines "Systemversagens" seinem in §§ 35 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V vorausgesetzten Auftrag nicht gerecht wird; für die seit dem 20. Juli 2004 bestehende Festbetragsgruppe der HMG-CoA-Reduktasehemmer ("Statine") ist eine solche rechtswidrige Untätigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses auch nach Inkrafttreten des AVWG am 1. Mai 2006 nicht zu erkennen (Anschluss an Urteil des Senats vom 2. Dezember 2009, L 9 KR 8/08).

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und zu 4); die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 35; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;

Tatbestand: