LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.05.1998
10 Sa 2047/97
Normen:
BGB § 633 Abs. 3 § 651 ; TVG § 1 ; VTV § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 18.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2028/97

Fertigbauarbeiten als baugewerbliche Tätigkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.1998 - Aktenzeichen 10 Sa 2047/97

DRsp Nr. 2002/8339

Fertigbauarbeiten als baugewerbliche Tätigkeit

1. Ein Betrieb, der Fertigbauteile herstellt und diese überwiegend im Rahmen von Werklieferungsverträgen durch Subunternehmen zu Bauwerken zusammenfügen lässt, erfüllt selbst dann nicht die Tarifmerkmale der Ziff 13 von Abschnitt V des § 1 Abs. 2 VTV, wenn der von dem Betrieb eingesetzte Bauleiter nur werk- und nicht arbeitnehmerbezogen eine Aufsicht durchführt. Es ist unschädlich und führt nicht zur Anwendung der Ziff 13, wenn der Betrieb im Rahmen von Nachbesserungsarbeiten (§ 633 Abs. 3 BGB) eigene Montagearbeiter auf den Baustellen des Subunternehmens einsetzt.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 3 § 651 ; TVG § 1 ; VTV § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte unter den Geltungsbereich der allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Bauhauptgewerbes und damit des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) fällt und sie deshalb dem Kläger die Urlaubs- und Lohnnachweiskarte für das Baugewerbe sowie den Versicherungsnachweis für die Zusatzversorgungskasse für das Jahr 1996 ausgefüllt herausgeben muß.