LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.05.2011
19 Sa 1573/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; EFZG § 2; TVöD § 8 Abs. 1 S. 2 Buchst. a; TVöD § 8 Abs. 1 S. 2 Buchst. d; TVöD § 8 Abs. 3 S. 4; TVöD § 8 Abs. 3 S. 5; TVöD § 37 Abs. 1 S. 2; ZPO § 520 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 613/09

Feiertagszuschlag im öffentlichen Dienst; unbegründete Zahlungsklage eines Klärwärters in Rufbereitschaft

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.05.2011 - Aktenzeichen 19 Sa 1573/10

DRsp Nr. 2011/17814

Feiertagszuschlag im öffentlichen Dienst; unbegründete Zahlungsklage eines Klärwärters in Rufbereitschaft

Der Zweck des § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d. TVöD besteht darin, den Arbeitnehmern bei Feiertagsarbeit möglichst einen Freizeitausgleich durch Freistellung an einem Werktag bzw. durch entsprechende Verkürzung der Wochenarbeitszeit zu gewähren. Der Zuschlag beträgt in diesem Fall (nur) 35 v. H., weil im Ergebnis keine zusätzliche Arbeit geleistet wird. Nur wenn dem Arbeitnehmer ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden kann, er also im Ergebnis zusätzliche Arbeit erbringt, ergibt sich ein Aufschlag von - konsequent - 135 % (im Anschluss an BAG 09. Juli 2008 - 5 AZR 902/07).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 4. August 2010 - 2 Ca 613/09 - wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger die Zahlung von 349,08 Euro brutto nebst Zinsen mit der Behauptung verlangt, er habe für die Arbeit am 8. April 2007, am 23. März 2008 und am 10., 12. und 13. April 2009 keinen Freizeitausgleich und dennoch nur 35 % Zuschlag erhalten.

Im Übrigen wird Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; EFZG § 2; TVöD § 8 Abs. 1 S. 2 Buchst. a; TVöD § 8 Abs. 1 S. 2 Buchst. d; TVöD § 8 Abs. 3 S. 4;