LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.08.2009
7 Sa 133/09
Normen:
BGB § 620 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 2; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; ZPO § 373;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 268/07

Fehlgeschlagener Nachweis einer Eigenkündigung des Betriebsleiters eines Tanzlokals

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 133/09

DRsp Nr. 2009/26407

Fehlgeschlagener Nachweis einer Eigenkündigung des Betriebsleiters eines Tanzlokals

1. Die fristlose Eigenkündigung des Betriebsleiters eines Tanzlokals ist kein alltägliches Geschäft, das normalerweise zum alleinigen Geschäftsbereich eines Generalbevollmächtigten gehört; es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Inhaber der Gaststätte über einen Monat keine Kenntnis davon erhält, dass ein Arbeitnehmer mit Führungsaufgaben und Verantwortung für den gesamten Betrieb eine fristlose Eigenkündigung erklärt hat. 2. Die Behauptung eines Zeugen, während der Übergabe der Eigenkündigungserklärung habe er nur Belangloses mit dem Arbeitnehmer (wie etwa "Hallo, wie geht's?" oder ähnliches) gesprochen, spricht gegen den Wahrheitsgehalt seiner Bekundung; es ist vielmehr naheliegend, dass man zunächst kurz über den Zusammenhang, in welchem die Eigenkündigung erfolgt, noch einmal redet, insbesondere wenn zwischen den von dem Zeugen bekundeten Vereinbarungen ("Ende des Jahres 2004") und der Abgabe der Eigenkündigungserklärung ("nach dem 20.08.2005") ein Zeitraum von mindestens acht Monaten liegt.