LAG Nürnberg - Beschluss vom 28.04.2010
4 Sa 566/09
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 48 Abs. 1; GVG § 17 a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 24.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 234/09

Fehlerhafte Zurückweisung der Klage als unzulässig; Aufhebung des Ersturteils und Rechtswegentscheidung von Amts wegen; Zahlungsklage einer Honorarkraft zur Erteilung von Stützunterricht

LAG Nürnberg, Beschluss vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 566/09

DRsp Nr. 2010/14199

Fehlerhafte Zurückweisung der Klage als unzulässig; Aufhebung des Ersturteils und Rechtswegentscheidung von Amts wegen; Zahlungsklage einer Honorarkraft zur Erteilung von Stützunterricht

Wird gegen ein Endurteil, das die Klage wegen der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs abweist, Berufung eingelegt, hat das Berufungsgericht im Falle der Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen das Ersturteil durch Beschluss aufzuheben und die vom Erstgericht unterlassene Entscheidung im Rahmen der §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nachzuholen.

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 24.08.2009, Az.: 5 Ca 234/09, wird aufgehoben.

2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für unzulässig erklärt.

3. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Schwandorf verwiesen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 48 Abs. 1; GVG § 17 a Abs. 2 S. 1;

Gründe: