Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 08.05.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändigerer Ernährung und höhere Leistungen für die Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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