LSG Bayern - Beschluss vom 28.07.2009
L 7 AS 371/09 B ER
Normen:
SGG § 173 S. 1; SGG § 77; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 48 AS 942/09

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei Eintritt von Bestands- bzw. Rechtskraft im Hauptsacheverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 28.07.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 371/09 B ER

DRsp Nr. 2009/25279

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei Eintritt von Bestands- bzw. Rechtskraft im Hauptsacheverfahren

Ausgehend vom Streitgegenstand eines Anordnungsverfahren, im Eilverfahren zu prüfen, inwieweit dem Antragsteller für einen Zwischenzeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eine bestimmte Rechtsposition zusteht, wird ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei einer bindenden Hauptsacheentscheidung spätestens während des Beschwerdeverfahrens unzulässig. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags ist unbegründet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 08.05.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 173 S. 1; SGG § 77; SGG § 86b;

Gründe:

I. Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändigerer Ernährung und höhere Leistungen für die Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).