LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.06.2010
9 Ta 118/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 921/09

Fehlender Erfolgsaussicht der Klage eines Busfahrers auf Mehrarbeitsvergütung bei fehlender Darlegung von Arbeitspausen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 9 Ta 118/10

DRsp Nr. 2010/13106

Fehlender Erfolgsaussicht der Klage eines Busfahrers auf Mehrarbeitsvergütung bei fehlender Darlegung von Arbeitspausen

1. Ein Arbeitnehmer, der im Prozess die Bezahlung von Überstunden fordert, hat (insbesondere bei einem längeren Zeitraum zwischen der Geltendmachung und der behaupteten Leistung) beim Bestreiten der Überstunden im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist; ferner muss er vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig waren oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind. 2. Die Arbeitszeit eines Busfahrers ist nicht notwendigerweise die Zeit zwischen Abfahrt und Rückkehr; Arbeitszeit ist die Zeit, in der die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung des Fahrens unter Einschluss notwendiger Vor- und Nachbereitungstätigkeiten zu erbringen ist. 3. Nicht zur Arbeitszeit gehören auf jeden Fall Ruhepausen; die Ruhepause ist auch schuldrechtlich grundsätzlich nicht Teil der vergütungspflichtigen Arbeitszeit.