BAG - Urteil vom 26.05.2009
3 AZR 816/07
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 2 S. 1; BetrAVG § 2 Abs. 2; BetrAVG § 3; BetrAVG § 30f Abs. 1 S. 1 Hs. 2; BGB § 187 Abs. 2; BGB § 188 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 254;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 2 Nr. 61
DB 2010, 287
NZA-RR 2010, 95
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 80/07
ArbG Bautzen, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2154/06

Fehlender Auskunftsanspruch des Versorgungsberechtigten bezüglich des Rückkaufswerts einer Direktversicherung

BAG, Urteil vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 3 AZR 816/07

DRsp Nr. 2009/24156

Fehlender Auskunftsanspruch des Versorgungsberechtigten bezüglich des Rückkaufswerts einer Direktversicherung

1. Nach Treu und Glauben können vertragliche Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2, § 242 BGB) zur Auskunftserteilung bestehen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann; allerdings fehlt das erforderliche Informationsbedürfnis, wenn der geltend gemachte Leistungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht in Betracht kommt. 2. Aus dem arbeitsvertraglichen Versorgungsverhältnis ergibt sich lediglich die Pflicht des Versorgungsschuldners, dem Anspruchsberechtigten eine Betriebsrente in Höhe der zugesagten Versorgung zu verschaffen. Die Versorgungsansprüche sind erst im Zeitpunkt des Versorgungsfalles zu erfüllen. Vorher kann der Versorgungsberechtigte keine Zahlung fordern. 3. a)Bei einer Direktversicherung verpflichtet § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG den Arbeitgeber dazu, das versicherungsrechtliche Bezugsrecht des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers nach Eintritt der Unverfallbarkeit bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu widerrufen. Dabei handelt es sich um eine schuldrechtliche Verpflichtung.